Was wird durch die Kfz-Versicherung eigentlich erstattet
Die Aufgabe der Kfz-Versicherung ist es, einem Geschädigten den bei einem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Geschädigte soll so finanziell gestellt werden, als wenn der Unfall gar nicht passiert wäre.
Dabei muss man aber berücksichtigen, dass die Kfz-Versicherung die Unfallkosten nur dann in voller Höhe übernimmt, wenn der Schädigende den Unfall ganz allein verursacht hat.
Wenn der Unfallgegner eine Mitschuld am Unfallgeschehen trägt, so muss dieser mit einem Abzug beim Schadenersatz rechnen. Natürlich kommt es dem zu Folge auch zu Abzügen beim Schmerzensgeld, wenn z. B. der Gurt nicht angelegt oder als Motorradfahrer der Helm nicht getragen wurde.
Schäden am gegnerischen Fahrzeug bei einem Unfall können die folgenden Kosten verursachen:
Die Reparaturkosten, die zur Beseitigung eines Unfallschadens am Fahrzeug notwendig sind, werden von der Kfz-Versicherung übernommen. Bei kleinen Schäden genügt die Vorlage eines Kostenvoranschlages. Sollten die Schäden aber größer sein, so ist es dringend ratsam, einen Gutachter einzuschalten. Im Vorfeld sollte die Kfz-Versicherung hierüber informiert werden, damit eine Kostenübernahme für den Gutachter geklärt werden kann
Kommt es am betroffenen Fahrzeug zu einem erheblichen Schaden, kann der Geschädigte einen Anspruch auf den so genannten merkantilen Minderwert erheben. Dieses bedeutet im Klartext, dass ein Gutachter die Höhe der Wertminderung taxiert und dieses per Gutachten nachweist. Voraussetzung hierfür ist, dass das betroffene Fahrzeug nicht älter als fünf Jahre alt ist, bisher unfallfrei war und nicht mehr als 100.000 Kilometer Fahrleistung aufzuweisen hat.
Kommt es zu einem Totalschaden, erstattet der Versicherer im Regelfall die Kosten für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges. Beim Totalschaden würden die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen. Das ist natürlich unwirtschaftlich. Also wird dann der Restwert des Fahrzeuges ermittelt und diese Summe von der Erstattungssumme abgezogen.
Wenn das Fahrzeug nicht älter als einen Monat alt war und weniger als 1.000 Kilometer gefahren wurden, erstatten die Versicherer im Regelfall den Neupreis unter Ermittlung und Abzug des Restwertes.

























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