Abschleppen von Fahrrad nicht ohne weiteres erlaubt
Ein im Fußgängerbereich abgestelltes Fahrrad darf – im Gegensatz zu einem Personenwagen – von der Ordnungsbehörde nicht einfach abgeschleppt werden. Zumindest dann nicht, wenn das Rad den Fußgängerstrom auf einem Bürgersteig nicht wesentlich behindert. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster im Zusammenhang mit der Umsetzung eines an der Westfassade des Hauptbahnhofs der Stadt abgestellten Fahrrades entschieden (Az. 1 K 1536/07).
Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen ist laut Straßenverkehrsordnung grundsätzlich zugelassen. Zwar hat eine Behörde immer die Befugnis, eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren – etwa durch das Umsetzen eines störenden Fahrrades. Die öffentliche Sicherheit wurde durch das Rad an der Seitenwand des überdachten Münsteraner Bahnhofaufgangs allerdings nicht gefährdet. Insofern war die Umsetzung des Rades auf einen entfernten Sammelplatz durch die Behörde unrechtmäßig.

























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